EU AI Act: Was Liechtensteiner Unternehmen jetzt wissen sollten

Der AI Act gilt in Liechtenstein noch nicht als nationales Recht. Trotzdem können Liechtensteiner Unternehmen bereits heute betroffen sein. Was jetzt gilt, wo häufig Missverständnisse entstehen und wie KMU sinnvoll beginnen können.

Ein Beitrag von Laura Wanger

Beim KI-Talk am Mittag von KI konkret am 7. Oktober 2026 hat Hartmut Hübner den EU AI Act aus der Perspektive von Unternehmen eingeordnet. Im Zentrum stand eine Frage, die derzeit viele KMU beschäftigt: Müssen wir jetzt handeln – oder können wir warten, bis der AI Act in Liechtenstein übernommen ist?

Die kurze Antwort lautet: Pauschal lässt sich das nicht beantworten. Entscheidend sind nicht nur der Firmensitz und das eingesetzte Tool, sondern die konkrete Rolle des Unternehmens, der Verwendungszweck und der Bezug zum EU-Markt.

Der Firmensitz allein entscheidet nicht

Der EU AI Act ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. In der EU werden seine Bestimmungen schrittweise anwendbar. Liechtenstein ist als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums zur Übernahme der Verordnung in das EWR-Abkommen verpflichtet. Diese Übernahme ist jedoch noch nicht abgeschlossen: Die EFTA führt den Rechtsakt weiterhin als «under scrutiny» und den entsprechenden Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses als ausstehend.

Damit gilt der AI Act in Liechtenstein derzeit noch nicht automatisch als nationales Recht. Das bedeutet aber nicht, dass Liechtensteiner Unternehmen bis zur EWR-Übernahme grundsätzlich unberührt bleiben.

Der AI Act folgt auch einem Marktortprinzip. Nach der Einordnung der Liechtensteinischen Landesverwaltung können Anbieter und Betreiber aus Liechtenstein bereits heute erfasst sein, wenn das von ihnen angebotene KI-System oder dessen Ergebnis in der EU verwendet wird. Ein EU-Kunde allein macht allerdings nicht automatisch jede Tätigkeit eines Unternehmens AI-Act-pflichtig. Massgeblich sind die konkreten Voraussetzungen von Artikel 2.

Nicht jede KI-Anwendung ist Hochrisiko-KI

Der AI Act verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Bestimmte Praktiken sind verboten. Für klar definierte Hochrisiko-Systeme gelten umfangreiche Anforderungen. Andere Anwendungen lösen vor allem Transparenzpflichten aus, während viele alltägliche KI-Werkzeuge nur geringen regulatorischen Anforderungen unterliegen.

Besonders relevant können beispielsweise KI-Systeme sein, die für Personalentscheidungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, den Zugang zu Bildung oder bestimmte biometrische Anwendungen eingesetzt werden. Ob ein System tatsächlich als Hochrisiko-KI gilt, hängt jedoch vom vorgesehenen Verwendungszweck und den gesetzlichen Kriterien ab.

Das ist gerade für KMU wichtig: Ein Textassistent für interne Entwürfe ist regulatorisch anders einzuordnen als ein System, das Bewerbungen bewertet oder Entscheidungen über Menschen vorbereitet. Auch eine menschliche Letztentscheidung nimmt ein System nicht automatisch aus der Hochrisiko-Kategorie. Entscheidend ist, welche Funktion die KI im Gesamtprozess übernimmt.

Welche Fristen gelten in der EU?

Einige Vorschriften gelten in der EU bereits seit dem 2. Februar 2025, darunter das Verbot bestimmter KI-Praktiken und Vorgaben zur KI-Kompetenz. Bestimmungen für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gelten seit August 2025. Ein grosser Teil des AI Acts wurde am 2. August 2026 anwendbar.

Mit dem im Juli 2026 in Kraft getretenen AI Omnibus wurden einzelne Fristen angepasst. Die Anforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III greifen nun ab dem 2. Dezember 2027. Für Hochrisiko-KI, die Bestandteil regulierter Produkte nach Anhang I ist, gilt der 2. August 2028.

Diese Verlängerungen schaffen Vorbereitungszeit. Sie sind jedoch kein Grund, bei risikoarmen Anwendungen und sinnvollen Automatisierungen abzuwarten. Unternehmen können bereits jetzt ihre KI-Systeme erfassen, Verantwortlichkeiten klären und den sicheren Umgang im Team verankern.

KI-Kompetenz bedeutet mehr als einen allgemeinen Kurs

Artikel 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber im Geltungsbereich dazu, angemessene Massnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz zu ergreifen. Ein bestimmtes Zertifikat, eine vorgegebene Schulungsdauer oder ein einheitliches Kompetenzniveau schreibt die Verordnung nicht vor.

Gefragt ist ein verhältnismässiger Ansatz: Welche technischen Kenntnisse und Erfahrungen haben die betroffenen Personen? In welchem Kontext wird das System eingesetzt? Welche Menschen oder Gruppen können von den Ergebnissen betroffen sein?

Für Unternehmen folgt daraus etwas sehr Praktisches. Eine allgemeine Einführung für alle kann sinnvoll sein, reicht aber nicht in jedem Fall. Mitarbeitende, die Texte erstellen, brauchen andere Kenntnisse als Personen, die mit sensiblen Daten arbeiten oder KI-Ergebnisse in Personal- und Kundenentscheidungen einbeziehen. Führungskräfte wiederum müssen Chancen, Grenzen und Verantwortlichkeiten so gut verstehen, dass sie Orientierung geben und als Vorbilder handeln können.

Kennzeichnung: differenzieren statt alles markieren

Seit August 2026 gelten in der EU die Transparenzpflichten nach Artikel 50. Sie betreffen unter anderem Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, synthetische oder manipulierte Inhalte erzeugen, Emotionen erkennen oder biometrische Kategorien bilden. Für Deepfakes und bestimmte KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse gelten besondere Offenlegungspflichten.

Daraus folgt keine pauschale Pflicht, jeden mit KI unterstützten Text sichtbar als KI-Inhalt zu kennzeichnen. Der AI Act unterscheidet zwischen Anbietern und Betreibern, zwischen technischen und sichtbaren Kennzeichnungen sowie zwischen verschiedenen Arten von Inhalten. Die EU-Kommission stellt freiwillige Symbole für KI-generierte und KI-bearbeitete Inhalte bereit. Ein Symbol allein ersetzt jedoch nicht die Prüfung der konkreten gesetzlichen Pflicht.

Was KMU jetzt konkret tun können

Für eine erste Standortbestimmung braucht es noch kein umfangreiches Rechtsgutachten. Ein kurzer Self-Check schafft Klarheit:

  1. Welche KI-Systeme nutzen wir bereits – offiziell und informell?
  2. Für welchen Zweck werden sie eingesetzt?
  3. Sind wir Anbieter, Betreiber oder in beiden Rollen tätig?
  4. Werden Systeme oder ihre Ergebnisse in der EU verwendet?
  5. Welche Daten, Personen und Entscheidungen sind betroffen?
  6. Wer verantwortet Freigabe, Dokumentation, Kontrolle und Weiterbildung?

Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich beurteilen, welche Regeln tatsächlich relevant sind. Gleichzeitig zeigt der Check, wo unabhängig vom AI Act Handlungsbedarf besteht – etwa bei Datenschutz, Zugriffsrechten, Qualitätskontrolle oder internen Richtlinien.

Liechtensteins Chance: Regulierung verständlich machen

Die Stabsstelle für Digitale Innovation begleitet die EWR-Übernahme und stellt aktuelle Informationen zum AI Act bereit. Auf ihrer Informationsseite ist inzwischen auch eine konkrete Ansprechperson für Fragen genannt. Das ist ein wichtiger Schritt.

Gerade ein kleiner Wirtschaftsraum kann regulatorische Orientierung schnell und praxisnah vermitteln: mit einem einfachen Self-Check, konkreten Fallbeispielen, Vorlagen und einer Stelle, bei der Unternehmen ihre Fragen deponieren können. Die Chance Liechtensteins liegt nicht in weniger Regulierung, sondern darin, Regulierung schneller in verständliche Entscheidungen und handlungsfähige Unternehmen zu übersetzen.

Der AI Act sollte deshalb weder als Freipass noch als Stoppsignal verstanden werden. Er ist ein Anlass, den eigenen KI-Einsatz bewusst zu gestalten: risikobasiert, nachvollziehbar und mit einem klaren Nutzen für Mitarbeitende, Kundinnen und Kunden.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung.

Quellen und weiterführende Informationen